> Nacherfüllung beim Pferdekauf

Die Nacherfüllung beim Pferdekauf nach § 439 BGB

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn der Käufer zuvor sein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Nachlieferung ausgeübt hat. Hierfür hat er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, innerhalb derer der Verkäufer den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen hat. Erst nachdem die dem Verkäufer vom Käufer hierfür gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer Mängelrechte wirksam gegen den Verkäufer durchsetzen.

Behebbare Mängel an einem Pferd dürften dann gegeben sein, wenn es sich um Erkrankungen oder Verletzungen handelt, die in einem absehbaren Zeitraum heilbar sind. Ebenso dürften Rittigkeits- und Ausbildungsmängel in aller Regel als behebbar zu betrachten sein.

Umstritten ist allerdings die Frage, ob bei Vorliegen eines nicht behebbaren Mangels auch eine Ersatzlieferung (also die Lieferung eines anderen Pferdes durch den Verkäufer) als Nachlieferung durch den Käufer hinzunehmen ist. Entgegen der vielfach gerade von Pferdekäufern vertretenen Argumentation, dass dies nicht zu akzeptieren sei, da es sich bei einem Pferd um ein Individuum handele, dass nicht durch ein anderes austauschbar sei, folgt die Rechtsprechung hier einem anderen Ansatz. Sie stellt auf die Käufervorstellungen ab und fragt danach, welche konkreten Anforderungen dieser an das zu kaufende Pferd stellt. Nach diesem Ansatz dürfte eine Nachlieferung eines anderen Pferdes in vielen Fällen unproblematisch möglich sein, mit steigender Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen des Käufers eine Nachlieferung aber schwierig bis unmöglich werden. Der BGH hat bezüglich dieser Problematik im Jahre 2009 entschieden, dass auch beim Reitpferdekauf eine Nacherfüllung durch Lieferung eines anderen Pferdes grundsätzlich möglich ist und damit auch bei nicht behebbaren Mängeln eine Nachfristsetzung zur Nachlieferung von Nöten ist.

Die Frage der Angemessenheit der Frist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung muss stets im Einzelfall betrachtet und entschieden werden. Mag bei einem Ausbildungsmangel das Pferdes binnen kurzer Zeit in professionellem Beritt so vorangebracht werden, dass es den Vorstellungen des Käufers entspricht, können medizinische Behandlungen durchaus einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nehmen. Auch bei einer Ersatzbeschaffung wird danach zu differenzieren sein, in welchem Zeitraum es dem Verkäufer möglich sein kann, ein Ersatzpferd zu beschaffen.