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Die Reitbeteiligung aus haftungsrechtlicher Sicht

Reiten ist eine Sportart mit einem sehr hohen Unfallrisiko. Es kommt nicht nur häufig zu Beschädigungen  fremder Sachen und Verletzungen anderer Personen, sondern auch zu solchen der Reiters selbst.

Der private Tierhalter eines Reitpferdes (eines sogenannten „Luxustieres“) unterliegt der besonders strengen Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Er haftet hiernach im Rahmen der sogenannten „Gefährdungshaftung“ für alle Schäden, die sein Pferd verursacht hat, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden am Schadenseintritt vorzuwerfen ist oder nicht. Dieser Haftung kann sich der Pferdehalter auch nicht durch besondere Sicherheitsvorkehrungen entziehen, es ist allein ausreichend, dass sich in dem Schaden eine Gefahr realisiert hat, die typischerweise von seinem Tier ausgeht.

Wer aber ist Halter des Pferdes und damit der Haftung des § 833 BGB unterworfen?

Diese Frage ist im Wesentlichen danach zu beurteilen, wer die Bestimmungsmacht an einem Pferd ausübt,  ein eigenes Interesse an Nutzen- und Kostentragung hat und wer das Pferd pflegt. Unerheblich in diesem Zusammenhang sind die Eigentumsverhältnisse und ob zur Zeit des Unfalles überhaupt eine Einflussnahmemöglichkeit auf das Pferd bestand.

Nach diesen Voraussetzungen kann also grundsätzlich auch durch Überlassung des Pferdes an einen Dritten, dieser als Pferdehalter angesehen werden, wenn im konkreten Fall die individuellen Vereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung der Reitbeteiligung die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

Wird ein Pferd einem anderen nur gelegentlich und ohne dessen Gegenleistung überlassen, handelt es sich hierbei regelmäßig um einen sogenannten Fremd- oder Gastreiter, der die alleinige Haftung des Pferdebesitzers nicht berührt.

Sind an die Überlassung des Pferdes aber wesentliche Pflichten, wie etwa die regelmäßige Pflege, Fütterung und Bewegung oder  Bezahlung, des Mitreiters geknüpft, ist eine Reitbeteiligung gegeben. Diese erfüllt regelmäßig alle Kriterien eines Pferdehalters, sodass die Reitbeteiligung rechtlich als Mithalter neben dem Pferdebesitzer anzusehen sein wird.

Die hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen sind im Wesentlichen drei:

  1. Die Reitbeteiligung haftet Dritten gegenüber verschuldensunabhängig für etwaige vom Pferd verursachten Schäden.
  2. Die Reitbeteiligung ist mit der Durchsetzung von selbst durch das Pferd erlittenen Schäden gegenüber dem Pferdebesitzer ausgeschlossen.
  3. Schäden Dritter, die durch reines Fehlverhalten des Reiters entstehen, sind von der Tierhalterhaftpflicht nicht umfasst.

Jeder, der eine Reitbeteiligung vergeben oder in Anspruch nehmen möchte, sollte daher vorher überprüfen, ob die Tierhalterhaftungspflichtversicherung des Pferdebesitzers, die zwar regelmäßig den Gast- und Fremdreiter mit einschließt,  auch ausdrücklich die Reitbeteiligung zu dem versicherten Personenkreis zählt.

Ergänzend sollte die Reitbeteiligungsvereinbarung eine Regelung zur internen Haftungsverteilung enthalten. Ferner sollte die Reitbeteiligung, wie auch der Besitzer selbst, überlegen, ob durch den Abschluss einer Unfallversicherung dem Risiko eigener durch einen Reitunfall erlittener Schäden entgegen zu wirken ist.

Und da schließlich niemand ohne Tadel ist, wäre schließlich zu prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung auch das Risiko des Reitens abdeckt.