> Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Grundsätzlich gilt für Pferdehalter ebenso wie für Hundehalter die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung, d.h. ein privater Tierhalter muss unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten für Schäden, die sein Tier verursacht, aufkommen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn es sich bei dem Tier um ein solches handelt, das dem Gewerbe des Tierhalters dient, in diesem Falle hat der Tierhalter die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber dem Geschädigten abzuwehren, er muss allerdings nachweisen, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft.

Zusammentreffen von Pferd und Hund

Frei herumlaufende Hunde sind auf und abseits von Reiterhöfen und Reitanlagensondern eine häufige Ursache für Reitunfälle und andere Schäden. Eine Haftung des Hundehalters für von seinem Hund verursachte Schäden ist im Grundsatz gegeben. Allerdings muss der Geschädigte hierfür nachweisen, dass sich in dem Unfall die „typische Tiergefahr“, die gerade von einem Hund ausgeht, realisiert hat. Gelingt dem geschädigten Reiter dieser Nachweis, kann der Hundehalter allenfalls noch einwenden, den geschädigten Reiter treffe ein Mitverschulden, es läge das Verschulden eines Dritten vor oder aber eine mitwirkende Tiergefahr des Pferdes sei zu berücksichtigen. Dringt er mit einem solchen Einwand durch, käme es zu einer Quotelung des Schadens nach dem Verhältnis der Gefahren- oder Verursachungsbeiträge.